„Die Unternehmer im allgemeinen sind tariffeindlich …“

Führende Konzerne wie Daimler Benz haben Ende September angekündigt, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu kürzen, obwohl es in den meisten Tarifgebieten der Metallindustrie Tarifverträge gibt, in denen die volle Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen garantiert ist. Wollen die Unternehmer den Flächentarifvertrag abschaffen und. zurück ins vorige Jahrhundert, wo jeder Arbeiter individuell für sich über Lohnhöhe und Arbeitsbedingungen mit „seinem“ Unternehmer „verhandeln“ mußte?
Im folgenden Artikel zeigen wir, daß das Recht, Tarifverträge abzuschließen, in über hundertfünfzig Jahren Klassenkämpfen und Revolution immer neu erstritten und verteidigt werden mußte. Rechtsfragen waren stets Machtfragen. Die Kohl-Regierung und die Kapitalisten wollen die Gewerkschaften drängen, sich „ihr Recht“ von den bürgerlichen Gerichten zu holen, also aus der Machtfrage eine Rechtsfrage zu machen, zu klagen statt zu kämpfen. Aber die Geschichte zeigt, daß die Arbeiterbewegung so noch nie „Recht“ bekam.

Im Kommunistischen Manifest beschrieben Karl Marx und Friedrich Engels vor fast 150 Jahren das Verhältnis von Lohnarbeitern und Kapitalisten mit den Worten:

Im Anfang kämpfen die einzelnen Arbeiter dann die Arbeiter einer Fabrik, dann die Arbeiter eines Arbeitszweiges an einem Ort gegen den einzelnen Bourgeois, der sie direkt ausbeutet … Auf dieser Stufe bilden die Arbeiter eine über das ganze Land zerstreute und durch die Konkurrenz zersplitterte Masse … Die Konkurrenz der Bourgeois unter sich und die daraus hervorgehenden Handelskrisen machen den Lohn der Arbeiter immer schwankender.

Aber zugleich mit seinem eigenen zahlenmäßigen Wachstum wachse auch die Kraft des Proletariats, und „es fühlt sie mehr“. Was begonnen hat als Kampf zwischen einzelnen Arbeiter und dem einzelnen Kapitalisten, nehme schließlich den Charakter von Zusammenstößen zweier Klassen an: „Die Arbeiter beginnen damit, Koalitionen gegen die Bourgeois zu bilden; sie treten zusammen zur Behauptung ihres Arbeitslohns.“ So kommt es durch die organisatorische Vereinigung der Arbeiter dahin, daß die „vielen Lokalkämpfe mit überall gleichem Charakter zu einem nationalen, zu einem Klassenkampf“ zentralisiert werden. „Die Organisation der Proletarier zur Klasse“, die immer wieder durch die Konkurrenz unter den Arbeitern gefährdet sei, erzwinge schließlich auch „die Anerkennung einzelner Interessen der Arbeiter in Gesetzesform …“

Marx und Engels haben hier theoretisch vorweggenommen, was sich dann in den darauffolgenden siebzig Jahren in Deutschland entwickelte. Das bürgerliche Recht sah den Abschluß von Kollektivarbeitsverträgen (Tarifen) das heißt den Vertrag zwischen einem Unternehmer und einer Gruppe von Arbeitern, überhaupt nicht vor. Bis 1869 war es den Arbeitern ausdrücklich verboten, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen (Koalitionsverbot). Trotzdem kam es in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre zu einem rasanten Aufschwung von Streiks und zur Herausbildung von Berufsgewerkschaften. Der größte Verband der Zigarrenarbeiter hatte 1869 bereits rund zehntausend Mitglieder, der Verband der Buchdrucker hatte etwa sechstausend Mitglieder. Insgesamt waren Ende 1869 bereits sechzigtausend Arbeiter organisiert. Auch die Zahl der Streiks nahm von 30 (1868) auf 152 (1869) rasant zu. Das Koalitionsverbot war praktisch durchbrochen, bevor es in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 aufgehoben wurde (§ 152 GO), ein Streikrecht war nicht ausdrücklich vorgesehen, noch weniger das Recht auf den Abschluß von Kollektivverträgen. Unter Strafe wurde stattdessen der Koalitionszwang gestellt (§ 153), d.h. jeder wirkliche oder angebliche Versuch der Organisierten, Druck gegen Unorganisierte und Streikbrecher auszuüben. Die Aussperrung von Streikenden war dagegen gesetzlich geschützt.

In den über tausend Streiks zwischen 1869 und 1874 forderten die Arbeiter höhere Löhne, Überstundenzuschläge, Minimallöhne und manchmal schon Tariflöhne, eine verkürzte Arbeitszeit, den Verzicht auf Nacht- und Feiertagsarbeit, manchmal schon den Zehnstundentag, die Abschaffung der autokratischen Fabrikordnung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die freie gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb.

Unter den günstigen Arbeitsmarktbedingungen dieser Jahre war etwa die Hälfte der Streiks erfolgreich oder teilweise erfolgreich. Unternehmer und Staat versuchten durch Auflösung von Streikversammlungen und Beschlagnahmung von Streikkassen, mit Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Urteile wegen der Verletzung des § 153 GO und wegen Landfriedensbruchs die neue Bewegung und ihre Kämpfe zu unterdrücken.

Der erste Tarifvertrag des Kaiserreichs von 1871 wurde vom Verband der Buchdrucker 1873 abgeschlossen. Der Verband erzielte eine Lohnerhöhung von 20 bis 25 Prozent. Der Tarifvertrag sah eine dreijährige Laufzeit vor und Schiedsämter in jedem der 12 Tarifbezirke und ein Einigungsamt in Leipzig. Die Unternehmer hatten dem Vertrag nicht kampflos zugestimmt, denn eine mehrwöchige Aussperrung von 2000 Buchdruckern war zuvor gescheitert.

Aber in einer Zeit aufsteigender Streikkämpfe hofften sie, sich durch die lange Laufzeit des Vertrags den Betriebsfrieden zu sichern und dadurch die Buchdrucker gegen die damals gerade entstehende revolutionär gesinnte politische Arbeiterbewegung einzunehmen.

Das hinderte die Unternehmer jedoch nicht daran, die Tarifgemeinschaft zu zerbrechen, als sich einige Jahre später – bedingt durch ansteigende Massenarbeitslosigkeit und politische Unterdrückung – die Kräfteverhältnisse wieder zu ihren Gunsten verschoben hatten. Nach der Aufhebung der Sozialistengesetze (1890) nahmen die Gewerkschaften einen neuen Aufschwung. Wieder waren es die Buchdrucker, die den ersten Flächentarifvertrag abschlossen, diesmal sogar mit fünfjähriger Laufzeit.

In der Gewerkschaftsbewegung löste der Vertrag eine heftige Kontroverse aus. Eine linke Opposition innerhalb der Buchdruckergewerkschaft protestierte gegen die lange Laufzeit des Vertrags, der den Buchdruckern für fünf Jahre die Möglichkeit nehme, ihre Lage zu verbessern, und der zusammen mit einem komplizierten Schiedsverfahren den Wirtschaftsfrieden proklamiere. Der Vorstand sei vom „Harmoniedusel“ befallen. Unterstützung fanden die Buchdrucker dagegen auf dem sich gerade formierenden rechten Flügel der Sozialdemokratie, deren Sprecher David im „kollektivistischen Arbeitsvertrag“ die Durchsetzung des „sozialistischen Prinzips“ sah.

Der allgemeine Gewerkschaftskongreß von 1899 hatte eine Entschließung angenommen, in der den Mitgliedsverbänden empfohlen wurde, tarifliche Vereinbarungen überall dort anzustreben, wo eine starke Organisation von Arbeitern vorhanden sei, welche Gewähr für Einhaltung und Durchführung der Vereinbarungen böte. Allerdings war schon damals der Einfluß der reformistischen Elemente spürbar, als mit Bezug auf Tarifverträge von einem „Beweis der Gleichberechtigung der Arbeiter seitens der Unternehmer bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen“ und von der Möglichkeit „friedlicher Verständigung“ gesprochen wurde.

Den Gewerkschaften gelang es vor dem Ersten Weltkrieg allerdings nicht, flächendeckende Tarifverträge in den wichtigen Industriezweigen gegen den Widerstand der Kapitalisten zu erzwingen.

Der Zentralverband deutscher Industrieller erklärte 1905 den Abschluß von Tarifverträgen „als der deutschen Industrie und ihrer gedeihlichen Entwicklung überaus gefährlich“, weil sie die „Freiheit der Entschließung über die Verwendung der Arbeiter“ beschränke und die „einzelnen Arbeiter unter die Herrschaft der Arbeiterorganisationen“ bringe.

1903 wurden vom Deutschen Metallarbeiterverband (DMV) 32 Tarifverträge mit 11.862 Beschäftigten abgeschlossen. Die Zahlen zeigen, daß es sich um Verträge mit kleinen Unternehmergruppen handelte, zum Teil mit einzelnen Kapitalisten. 1913 waren es immerhin schon 1.236 Veträge für 194.000 Beschäftigte. So kam die Metallarbeiter-Zeitung, das Verbandsorgan des DMV, 1913 zu dem Schluß, daß es zwar immer mehr Gruppenverträge gebe, der Tarifvertrag „aber in der Gesetzgebung so gut wie gar nicht berücksichtigt“ sei.

Die Analyse des Zimmererverbandes aus dem Jahr 1911 gibt die Erfahrung der Gewerkschaften im Kampf um Tarifverträge vor dem Ersten Weltkrieg wieder:

Die Unternehmer im allgemeinen sind tariffeindlich; wo sie tariffreundlich werden, geschieht es zu dem Zwecke, die Gewerkschaftsmacht der Arbeiter zu beschränken oder den Gebrauch der Gewerkschaftsmacht im Unternehmerinteresse zu regeln … Die Absicht der Unternehmer geht dahin, durch Vertrag die Arbeiter auf bestimmte Zeit zu fesseln und womöglich die Gewerkschaftsmacht der Arbeiter im Interesse des Unternehmertums gegen die aufstrebenden Arbeiter zu verpflichten.

Allein die Aktivität der Arbeitermassen und ihr stürmischer Willen seien es, „die auch im Tarifvertrag allen Fortschritt bewirkt. Setzt der Masse einen Dämpfer auf und ihr habt im Tarifvertrag die Stagnation.“ [1]

Hier wurde als Warnung vorweggenommen, was in der Revolution von 1918 dann eintrat: daß die Macht der Gewerkschaften im Interesse der Unternehmer „gegen die (politisch) aufstrebenden Arbeiter“ eingesetzt wurde. Kurz nach Ausbruch der Revolution 1918 gründeten die Arbeitgeberverbände zusammen mit den Dach- verbänden der Gewerkschaften eine „Zentrale Arbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Deutschlands“ (ZAG). Die Unternehmer erklärten sich nun plötzlich bereit, den Tarifvertrag als Instrument zur Regelung der Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen anzuerkennen und über diese Fragen mit den Gewerkschaften zu verhandeln.

Aus der Situation der Schwäche boten die Unternehmer den Gewerkschaften nun ein Friedensabkommen an, um der Sozialisierung durch die revolutionären Massen zu entgehen.

Die Initiative zur Bildung der ZAG war nicht zufällig von den härtesten Gegnern von Tarifverträgen in der Vorkriegszeit ausgegangen, dem Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller. Der Geschäftsführer dieses damals mächtigsten Unternehmerverbandes, Reichert, hat sich wenige Wochen später offenherzige über die Beweggründe des plötzlichen Gesinnungswandels geäußert:

Die Unternehmer hätten vor der Frage gestanden:

Wie kann man das Unternehmertum vor der drohenden, über alle Wirtschaftszweige hinweg gehenden Sozialisierung, der Verstaatlichung und der nahenden Revolution bewahren? Einen überragenden Einfluß schien nur die organisierte Arbeiterschaft zu haben. Daraus zog man den Schluß: Inmitten der allgemeinen Unsicherheit, angesichts der wankenden Macht des Staates und der Regierung, gibt es für die Industrie nun auf seiten der Arbeiterschaft starke Bundesgenossen, das sind die Gewerkschaften. [2]

Erst nun wurden Tarifverträge auch gesetzlich verankert. Sie wurden für die darunterfallenden Arbeiter zum ersten Mal einklagbares Recht.

Zugleich hatten sich aber in den Gewerkschaften jene wirtschaftsfriedlichen Tendenzen durchgesetzt, wie sie schon in der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker zutagegetreten waren.

Zwei völlig entgegengesetzte Auffassungen über den Sinn und Zweck von Tarifverträgen stehen sich seitdem in der Arbeiterbewegung gegenüber. Die eine ist die vom Tarifvertrag als Friedensabkommen zwischen Kapital und Arbeit mit dem Ziel, die bestehende Wirtschaft vor Erschütterungen zu bewahren. Arbeitskampf und Streik sind das „letzte Mittel“, die Ausnahme, das friedliche Miteinander die Regel. Das bedeutete nicht, daß die Gewerkschaften gar keine Interessen der Arbeiter mehr wahrnahmen. Im Gegenteil: die Voraussetzung ihrer Anerkennung als Ordnungsfaktor durch die Kapitalisten war (und ist auch heute noch) ihre Fähigkeit, Streiks und Arbeitskämpfe zu führen.

Zu diesem Zweck braucht sie – anders als etwa die Staatsgewerkschaft des FDGB in der ehemaligen DDR – die auf Freiwilligkeit beruhende Zustimmung und Unterstützung eines signifikanten Teils der Lohnabhängigen. Diese kann sie jedoch nicht gewinnen oder behalten, ohne sich bis zu einem gewissen Grad auch zur Sprecherin und zur Anwältin der Klasseninteressen der Arbeiterklasse zu machen. Dieser Doppelrolle als Anwälte der Arbeiter und Ordnungsfaktor der Kapitalisten konnten sie mit zunehmender Verschärfung der wirtschaftlichen und politischen Krise gegen Ende der Weimarer Republik immer weniger gerecht werden. Sie verloren ihre Schutzfunktion für die Arbeiter, wurden immer schwächer und verloren dadurch auch an Wert als Ordnungsfaktor für die Kapitalisten.

Mit der Anerkennung des Tarifvertrages als Friedensabkommen änderte sich zugleich die Haltung der Gewerkschaftsführer gegenüber dem bürgerlichen Staat und der bürgerlichen Rechtsprechung. Durch die Beteiligung der SPD an der politischen Macht und durch ihre eigene Anerkennung als Verhandlungspartner in der Wirtschaft erschien nun der Staat nicht mehr als eine Unterdrückungsmaschine in den Händen des Kapitals. Die von diesem Staat erlassenen Gesetze wurden folgerichtig auch dann anerkannt, wenn sie sich gegen die Rechte der Arbeiterklasse richteten. Das bürgerliche Recht erschien nun als das konstituierendes Element gewerkschaftlicher Rechte.

Vom sozialistischen Standpunkt sind Tarifverträge dagegen Waffenstillstandsabkommen auf Zeit. Sie sind keineswegs Ausdruck der Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit, sondern spiegeln ein bestimmtes, aber ungleiches Kräfteverhältnis wider. Die Verfügungsgewalt der Kapitalisten über die Lohnarbeit wird als solche nicht aufgehoben, sondern nur bestimmten Grenzen unterworfen. Der Waffenstillstand ist nur notwendig, um Kräfte zu sammeln für neue Vorstöße, nicht um die Lage zu beruhigen und den Kampfeswillen der Arbeiter durch lange Laufzeiten einzuschläfern.

Die Auffassung vom Tarifvertrag als Friedensabkommen fand ihren Niederschlag in der frühen Gesetzgebung der Weimarer Republik. Im Mai 1920 legte der ehemalige DMV-Vorsitzende Alexander Schlicke (SPD) als Reichsarbeitsminister eine Schlichtungsverordnung vor, die 278 Paragraphen enthielt und die einzig dem Zweck diente, die Führung von Streiks zu erschweren und zu unterbinden. Sie war eine Fortentwicklung des staatlichen Schlichtungswesens und der Schlichtungsstellen, wie sie 1916 im Rahmen des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst unter Mitwirkung von rechtssozialdemokratischen Gewerkschaftsführern gebildet worden waren, um Streiks in kriegswichtigen Industrien zu verhindern. Die Schlichtungsverordnung Schlickes übernahm sogar die Einrichtung einer staatlichen Zwangsschlichtung aus der Kriegszeit, nach der die Regierung Tarifkonflikte durch einen verbindlichen Spruch auch ohne Zustimmung der Gewerkschaften beenden konnte.

Nach der endgültigen Niederschlagung der Revolution im Jahr 1923 fühlten sich die Arbeitgeber bereits wieder stark genug, den Einfluß der Gewerkschaften in der Tarifpolitik zurückzudrängen. In der Arbeitgeber-Zeitung vom 6.6.1924 hieß es:

Der Arbeitgeber wird sich in Zukunft die Festlegung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen selbst vorbehalten und alles von sich aus regeln … Vor allem aber hindern Tarifverträge auch die individuelle Ausnutzung der Arbeitskraft des Einzelnen … [3]

In den Jahren des Wirtschaftsaufschwungs von 1924-28 „ließ die Schlichtung die Zahl der Streiks wesentlich zurückgehen und machte offene Auseinandersetzungen größerer Art zur Seltenheit“, heißt es in einer Broschüre der IG Metall. [4] Die Gewerkschaftsführer bestritten gegenüber den Kritikern des Schlichtungswesens nicht, daß letztere den Lohnkampf der Gewerkschaften gehemmt habe. Auf dem Frankfurter Kongreß des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB) von 1928 verteidigte dessen Vorsitzender Leipart das Schlichtungswesen damit, daß es „bei schlechter wirtschaftlicher Konjunktur … als Arbeiterschutz“ wirken würde. [5]

Tatsächlich wurde das Schlichtungswesen in der Zeit der Weltwirtschaftskrise zum Hauptmittel des Lohnabbaus. Von rund 450 Tarifverhandlungen des Jahres 1930 wurden 312 durch die staatlichen Schlichtungsstellen entschieden und für allgemeinverbindlich erklärt. Der durchschnittliche Lohnabbau machte allein im ersten Halbjahr 1930 6 Prozent aus, nicht selten sogar 10 oder sogar 15 Prozent.

Da das Tempo des Lohnabbaus auf diesem Weg den Unternehmern nicht schnell genug war, dekretierte die Reichsregierung unter Kanzler Brüning (Zentrum) einen allgemeinen Lohnabbau ohne Rücksicht auf die Laufdauer der Tarifverträge im Ausmaß von 10 bis 15 Prozent. Im Krisenjahr 1931 sanken die Tariflöhne um weitere 19,8 Prozent. Einen weiteren Einbruch in die bestehenden Tarifverträge brachte die Notverordnung der national-konservativen Papen-Regierung vom 4.9.1932, die die Unternehmer ermächtigte, auch Löhne unter Tarif zu zahlen. Die „Unabdingbarkeit“ der Tarifverträge, d.h. ihre Gültigkeit für Nichtmitglieder war damit aufgehoben, der Zustand wie vor dem Ersten Weltkrieg fast wiederhergestellt.

So wurde das Tarifvertragswesen, wie es durch die Novemberrevolution 1918 erkämpft worden war, noch vor Hitler wieder zunichte gemacht. Eine Minderheit von Gewerkschaften im ADGB wollte lieber ganz auf Tarife verzichten und so freie Hand für den Kampf gegen das neue Gesetz Papens und seine Regierung gewinnen, als den Schein von Tarifverträgen noch aufrechtzuerhalten. Die Mehrheit und die ADGB-Führung erklärten sich zur Mitarbeit an den Ausführungsbestimmungen zur Notverordnung bereit. Der ADGB überließ die Verantwortung für etwaige Protestaktionen den Einzelverbänden, die wiederum ihre Vertrauensleute in den Betrieben für zuständig erklärten. Unter Bedingungen der riesigen Arbeitslosigkeit war an einen Widerstand von Betrieb zu Betrieb jedoch nicht zu denken.

So blieben die Gewerkschaft bis zur völligen Selbstaufgabe dem Prinzip der Legalität um jeden Preis verpflichtet. Die Lehren aus dem Kaiserreich und der Revolution hatten sie vergessen oder nie gezogen.

Wie wenig sich dagegen Unternehmer an Gesetze und rechtsverbindliche Abkommen zu halten bereit waren, zeigte sich dort, wo sie die Schiedssprüche nicht nach ihrem Geschmack fanden. 1928 hatte der sozialdemokratische Reichsarbeitsminister Severing einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch für die nordrhein-westfälische Stahlindustrie gefällt. Die Unternehmer reagierten darauf mit der Aussperrung von 215.000 Arbeitern. Die Regierung beugte sich vor dem offenen Rechtsbruch und erließ einen neuen, wesentlich schlechteren Schiedsspruch.

1966 faßte die IG Metall in einem offiziellen Gedenkband Fünfundsiebzig Jahre Industriegewerkschaft 1891-1966 die Erfahrungen der Weimarer Republik treffend mit den Worten zusammen:

Es zeigte sich, daß im Widerstreit der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einer gesellschaftlichen Krisensituation der Staatsapparat in seiner Rolle als „Neutraler“ versagte [6]

Von Beginn an war die Weimarer Republik ein bürgerlicher Klassenstaat, und sie blieb es auch, wenn zeitweise sozialdemokratische Kanzler und Minister an ihrer obersten Spitze standen.

Die Nazis schafften zwar die Tarifvertragsfreiheit dann völlig ab, die durch staatliche Zwangsschlichtung und Notverordnungen schon vorher immer weiter abgebaut worden war, nicht jedoch die Tarifordnung als solche. Die vom NS-Staat erlassenen Tarifordnungen waren allgemeinverbindlich, sie waren staatliches Recht. Bis dahin hatten Tarifverträge nur für die Mitglieder der vertragsabschließenden Verbände oder für den Betrieb des vertragsschließenden Arbeitgebers gegolten. Die Arbeitsbedingungen waren in der Nazi-Zeit nicht Gegenstand der Tarifordnung, sondern wurden vom „Betriebsführer“ in einer „Betriebsordnung“ einseitig festgesetzt. Dauer und Einteilung der Arbeitszeit, Bußen und Kündigungen sowie das Entlohnungssystern wurden ebenfalls vom Betriebsführer einseitig festgelegt. Die in den Tarifordnungen bestimmten Löhne galten nicht nur als Mindestlöhne, sondern ab der Verhängung eines allgemeinen Lohn- und Preisstops 1936 auch als Höchstlöhne, die nicht überschritten werden durften. Über die Einhaltung der Tarifordnung wachten sogenannte „Treuhänder der Arbeit“, die meist den Unternehmerverbänden, der höheren Bürokratie und der NSDAP entstammten.

Der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der drei Westzonen erließ am 9. April 1949 eine Regelung des Tarifvertragsrechts, die an die Regelung von 1918 anknüpfte, allerdings auf Verlangen der Gewerkschaften keine staatliche Zwangsschlichtung mehr vorsah.

Die vereinbarten Tarifverträge gelten zunächst nur für die den Vertragsparteien angeschlossenen Mitglieder (oder, bei Firmentarifen, für die Beschäftigten des betreffenden Unternehmens). Die im Tarifvertragsgesetz verankerte Möglichkeit einer „Allgemeinverbindlichkeitserklärung“ von Tarifverträgen dehnt die tariflichen Vereinbarungen auf die bis dahin nicht tarifgebundenen Unternehmer eines bestimmten Wirtschaftszweiges und deren Beschäftigte aus und läßt damit alle Arbeiter an den Erfolgen der gewerkschaftlichen Tarifpolitik teilnehmen. [7] Im Bereich der IG Metall zum Beispiel wird die erforderliche gewerkschaftliche Zustimmung in der Regel verweigert. Die IG Metall konnte allerdings nicht verhindern, daß die Unternehmer die Vertragsbestimmungen auf alle Beschäftigten ausdehnten.

Versuche der Gewerkschaften, durch Tarifausschlußklauseln sicherzustellen, daß lediglich Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf die ausgehandelten Lohn- und Arbeitsbedingungen haben, wurden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für rechtsunwirksam erklärt. Das BAG sah in der Ungleichbehandlung einen Beitrittszwang, demgegenüber es die „negative Koalitionsfreiheit“ verteidigte, demzufolge niemand gegen seinen Willen zum Beitritt zu einer Koalition gezwungen werden dürfe.

Das Tarifgesetz von 1949 sieht weiterhin vor, daß die Gewerkschaften während der Laufzeit eines Vertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen gegen die im Tarifvertrag geregelten Lohn- und Arbeitsbedingungen durchführen dürfen. Die Kapitalseite hat besonders in konjunkturellen Aufschwungzeiten immer wieder darauf gedrängt, möglichst lange Laufzeiten nach dem Modell des Buchdruckertarifs von 1896 durchzusetzen, um in für die Gewerkschaften günstigen Zeiten diesen die Hände durch die „Friedenspflicht“ zu binden. 1969 und 1973 hat das zu spontanen Streikwellen an den Gewerkschaften vorbei geführt. Mehr (1973) oder weniger (1969) offen haben die Gewerkschaftsführer sich gegen solche Streiks gestellt, weil sie ihr Verhandlungsmonopol durch die eigene Basis bedroht sahen.

Staat und Unternehmer haben auch seit 1949 immer wieder durch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und durch Gesetzgebung das Recht auf freie Tarifverhandlungen und insbesondere das Streikrecht eingeschränkt. Mit der Einführung von Begriffen wie „Sozialadäquanz“ und der „Verhältnismäßigkeit“ in die Rechtsprechung hat das BAG gummiartige, in jede Richtung dehnbare Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit von Streiks eingeführt.

1958 verurteilte das Bundesarbeitsgericht die IG Metall wegen eines angeblichen Bruchs der Friedenspflicht im Schleswig-Holstein-Streik von 1956, bei dem es um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ging. Eine bloße Empfehlung der großen Tariflrummission an den Vorstand, eine Urabstimmung zu beschließen, wurde als Kampfmaßnahme gedeutet. Das bedeutet, daß Gerichte eine Willensbildung und Abstimmungen über Streiks innerhalb der Gewerkschaften hinauszögern können. 1968 erklärte das BAG es als unzulässig, sogenannte Effektivklauseln tarifvertraglich zu vereinbaren, d.h. die Nichtanrechnung von vereinbarten Tariflohnerhöhungen auf schon gezahlte übertarifliche Löhne. Ebenfalls 1968 verabschiedete der Bundestag sogenannte Notstandsgesetze, die es der Exekutive erlauben, im „inneren“ oder „äußeren“ Notfall Streiks zu verbieten. 1986 verabschiedete das Parlament eine Neufassung des Paragraphen 116 des Arbeitsförderungsgesetzes, nach dem indirekt vom Streik betroffene Arbeiter anderer Tarifbezirke desselben Wirtschaftszweiges keine Sozialhilfe mehr beziehen können. Nach einem anderen BAG-Urteil von 1985 sind sogenannte Sympathiestreiks (Solidaritätsstreiks) rechtswidrig. Als rechtswidrig erklärte das BAG 1988 auch den Streik einer Belegschaft gegen die fristlose Kündigung eines Betriebsrates, weil es sich hier um ein „nicht-tariffähiges Streikziel“ gehandelt habe.

Das Arsenal der Gerichte ist unerschöpflich, wenn es darum geht, die Führung von Streiks zu erschweren, zu behindern, zu unterlaufen, sie hinauszuzögern und ihre möglichen Zielsetzungen zu beschränken. Sie sind Teil einer Klassenjustiz, deren letzter Zweck darin besteht, die Interessen des Kapitals zu schützen.

Es war ein verhängnisvoller Irrtum der Gewerkschaften nach 1918, den bürgerlichen Klassenstaat als „neutralen“ Schlichter im Kampf um Arbeiterinteressen zu akzeptieren. Die kampflose Unterwerfung unter den durch staatliche Zwangsschlichtung organisierten Lohnraub hat wesentlich zur politischen. Demoralisierung. der Arbeiterbewegung beigetragen und so den Aufstieg der Nazis erst ermöglicht.

Der offene Tarifbruch von Daimler Benz und anderen großen Konzernen hat seine Parallele im Bruch eines gültigen Tarifvertrags durch die nordrhein-westfälischen Eisen- und Stahlindustriellen im Jahr 1928. Damals wie heute scheuen sich führende Vertreter des Kapitals nicht davor, geltendes Recht zu brechen, wenn ihnen der gesetzliche Weg zum Lohnraub und Sozialabbau zu langsam geht.

„Die Unternehmer im allgemeinen sind tariffeindlich.“ Dieser Satz des Zimmererverbandes aus dem Jahr 1911 stimmt auch heute noch. Und ebenso trifft immer noch zu, was Marx und Engels 1848 geschrieben haben: daß allein „die Organisation der Proletarier zur Klasse die Anerkennung einzelner Interessen der Arbeiter in Gesetzesform … erzwingt“.

Die Hoffnung, daß durch Anrufung bürgerlicher Gerichte oder durch eine andere Zusammensetzung der Bundesregierung die einmal errungenen Arbeiterrechte verteidigt werden können, kann nur im Katzenjammer enden. Die Verteidigung errungener Rechte erfordert die gleiche Methode wie ihre Erringung: Streik, Kampf und eines Tages auch Revolution.

 

Anmerkungen

1. Zitiert nach Paul Frölich, Rolle der Gewerkschaften im Befreiungskampf des Proletariats, Berlin 1927, S.33.

2. Fritz Opel, Dieter Schneider, Fünfundsiebzig Jahre Industriegewerkschaft, 1891 bis 1966. Vom Deutschen Metallarbeiter-Verband zur IG Metall, Frankfurt 1966, S.203.

3. Material zur Geschichte der Deutschen Metallarbeiterbewegung, Arbeitsheft der IG Metall, o.J. (1960 ?) S.43.

4. a.a.O.

5. Zitiert nach Das Rote Gewerkschaftsbuch von A. Enderle u.a., Berlin, 1932.

6. Opel, a.a.O., S.270

7. Die Allgemeinverbindlichkeit tritt in Kraft, wenn einer der vertragschließenden Verbände einen Antrag stellt und die Gegenseite zustimmt. Die Tarifverträge werden in einem Tarifregister des Bundesarbeitsministeriums registriert. 1995 waren insgesamt rund 43.600 gültige Tarifverträge registriert. Davon waren 21.300 sogenannte Ursprungsflächentarife. Davon sind rund die Hälfte Flächentarife, d.h. solche Tarife, die ein ganzes Wirtschaftsgebiet einer Branche erfassen. 50 Prozent sind Haus- oder Firmentarifverträge. Gleichwohl wird der größte Teil der Beschäftigten, etwa 80 Prozent, von Flächentarifen erfaßt. Allein in der Metallindustrie gibt es 52 Einkommenstarife, 35 Rahmentarifverträge und 30 Manteltarifverträge. Die meisten Firmentarife haben den Charakter eines Anschluß- oder Übernahmevertrages, durch den die Bestimmungen der Regionalverträge auf nicht verbandsgebundene Unternehmen ausgedehnt werden.

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